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Satzungen und Verordnungen

Nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 71 der Landesverfassung von Baden-Württemberg sind die Gemeinden und Gemeindeverbände mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet und können so Regeln aufstellen. 

§ 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg (GemO) regelt, dass die Gemeinden die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzungen regeln können, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Bei Weisungsaufgaben können Satzungen nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Über die Satzungen hinaus werden die Angelegenheiten der Gemeinde noch durch andere ortsrechtliche Bestimmungen wie beispielsweise Verordnungen geregelt. Die Summe all dieser Vorschriften bezeichnet man als "Ortsrecht".

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